Die Anfechtung von Sacheinlageverträgen wegen Willensmängeln (Irrtum, List) ist - nach Eintragung im Firmenbuch - ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn arglistig darüber getäuscht wird, daß überhaupt eine Sacheinlage zugesagt wird.
OGH 13.07.1998, 7 Ob 354/97b
1. Sachverhalt
Anleger hatten einer (später insolventen) Bank hohe Beträge als Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs 7 BWG geleistet. Das Ergänzungskapital ist ein „Eigenmittelsurrogat“ (Anlagedauer mindestens acht Jahre, nachrangig etc.), welches nach BWG den Eigenmitteln der Bank zuzurechnen ist.