Das EU-GesRÄG 1995 zur Umsetzung der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 78/660/EWG brachte eine Neuregelung der latenten Steuern in § 198 Abs. 9 und 10 HGB. Danach besteht eine Ansatzpflicht hinsichtlich passiver latenter Steuern und ein Ansatzwahlrecht in bezug auf aktive latente Steuern. Die Regelung geht über die Richtlinienvorgaben hinaus und verlangt insbesondere eine Klarstellung hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlustvorträgen.