Die bisherige Position 6c „Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen“ des Gesamtkostenverfahrens gem. § 231 Abs. 2 HGB wurde durch das EU-GesRÄG in die zwei Unterpositionen, nämlich 6c) „Aufwendungen für Abfertigungen“ und 6d) „Aufwendungen für Altersversorgung“ getrennt.