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Trennung von Abfertigungsaufwand und Aufwendungen für Altersversorgung in der GuV

Buchhaltung und BilanzierungKarl BarborkaRWZ 1997, 234 Heft 8 v. 20.8.1997

Die bisherige Position 6c „Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen“ des Gesamtkostenverfahrens gem. § 231 Abs. 2 HGB wurde durch das EU-GesRÄG in die zwei Unterpositionen, nämlich 6c) „Aufwendungen für Abfertigungen“ und 6d) „Aufwendungen für Altersversorgung“ getrennt.

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