§ 231 Abs. 2 Z 2 HGB normiert, dass die Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen als „Bestandsveränderung“ in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren auszuweisen sind.