§ 224 Abs. 2 A III Z 5 HGB normiert, dass unter den Finanzanlagen Wertpapiere oder sonstige Wertrechte des Anlagevermögens ausgewiesen werden müssen.
§ 224 Abs. 2 A III Z 5 HGB normiert, dass unter den Finanzanlagen Wertpapiere oder sonstige Wertrechte des Anlagevermögens ausgewiesen werden müssen.