§ 198 Abs. 7 HGB normiert, dass, wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher ist als der Ausgabebetrag, der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite in den Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen werden darf. Der so aktivierte Betrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen.