§ 193 Abs. 2 HGB normiert, dass der Kaufmann für den Schluss jeden Geschäftsjahres in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen hat. Nach dem Vollständigkeitsgebot des § 196 Abs. 1 HGB müssen darin alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge des vorangegangenen Geschäftsjahres enthalten sein. § 201 Abs. 2 Z 4 lit b HGB verpflichtet dabei den Kaufmann, erkennbare Risken und drohende Verlust, die im vergangenen oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Vergleichbare Vorschriften finden sich in Art. 31 Abs. 1 lit b sublit bb der 4. gesellschaftsrechtlichen EG-RL sowie § 252 Abs. 1 Nr 4 dHGB.