Verlustvortrag und aktive Abgrenzung bei Kapitalgesellschaften
Die bilanzielle Behandlung latenter Steuern verkompliziert sich durch Verlustjahre1). Besteht aus Vorjahren eine aktive Steuerabgrenzung, ist im Verlustjahr zu untersuchen, ob mit der bei Ansatz des Aktivpostens erwarteten Steuerentlastung noch gerechnet werden kann; die Fortführung ist abhängig von den Ergebniserwartungen. Sind die Verluste nur vorübergehender Natur und wird für die Zukunft mit positiven Ergebnissen gerechnet, sodass die erwartete Steuerentlastung eintreten kann, darf die aktive Abgrenzung weitergeführt werden. Sollten jedoch positive Ergebnisse bzw der Eintritt der erwarteten Steuerentlastung nicht mehr realistisch erscheinen, ist der Abgrenzungsposten aufzulösen. In diesen Fällen ist der Abgrenzungsposten jedoch nicht über „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ sondern über „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszubuchen. (Siehe Abbildung 1)