vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wirtschaftliches Eigentum/Wirtschaftliche Verfügungsmacht

BilanzrechtRomuald Bertl, Friedrich FrabergerRWZ 1996, 82 Heft 3 v. 20.3.1996

§ 196 Abs. 1 HGB normiert das sogenannte Vollständigkeitsgebot. Demnach sind im Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss soll entsprechend der Generalnorm ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens geben und hat sich daher an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!