§ 207 HGB normiert, dass Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens am Abschlussstichtag mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen sind. Gemäß § 226 Abs. 5 HGB kann die von der Aktivseite abzusetzende Wertminderung entweder auf eine Einzelwertberichtigung oder eine Pauschalwertberichtigung zurückzuführen sein. Die Unterscheidung zwischen Einzel- und Pauschalwertberichtigung ist auch aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten von Bedeutung: § 6 Z 2 lit. a letzter Satz EStG verbietet den steuerwirksamen Abzug von Pauschalwertberichtigungen.