Beispiel und Frage
Variante 1:
An der AB-OHG sind A und B jeweils zu 50 % beteiligt. Das handelsrechtliche (= steuerliche) Eigenkapital in der Gesellschaft beträgt jeweils 200. B hat seinen Anteil von Z erworben, weshalb er in der steuerlichen Ergänzungsbilanz ein Ergänzungskapital von 350 ausweist. Das Vermögen der AB-OHG soll nach Art III UmgrStG in die AB-GmbH eingebracht werden.