Gemäß § 232 Abs. 1 RLG sind als Umsatzerlöse die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf und der Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen. Der Begriff der Umsatzerlöse im Sinne des RLG ist daher auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit eingeschränkt. Erlöse aus Ereignissen, die durch das Unternehmen nicht beeinflussbar oder die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, stellen keine Erlöse aus Geschäftstätigkeit dar. Es führt daher nicht jede betriebliche Tätigkeit zu Umsatzerlösen, sondern nur jene Tätigkeiten, mit denen die vom Unternehmen angestrebten Leistungen erfüllt werden. Auf die Üblichkeit der Leistungserbringung kommt es nicht an. Es zählen daher auch betriebsfremde, periodenfremde und außerordentliche Geschäfte zu den Umsatzerlösen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Jedenfalls ist es notwendig, dass das Unternehmen mit diesen Geschäften als Anbieter und Mitbewerber am Markt auftritt.