In der Praxis kommt es regelmäßig zu Einlagen von (Finanz-)Anlagevermögen in verbundene Unternehmen, die außerhalb der Anwendung des Umgründungssteuerrechts stattfinden. Dies begründet sich mitunter darauf, dass das geforderte umgründungsfähige Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG nicht vorliegt. Aber auch die Einbringung selbst kann verunglücken.