Wenn eine in Österreich ansässige Person ihre Kapitalanteile an einer österreichischen GmbH in eine ausländische Kapitalgesellschaft einbringt, so gelangte nach Umgründungssteuerrecht bis zum 31. 12. 2019 eine Fallvariante der "Exitbesteuerung" zur Anwendung.1 In der Praxis waren daher internationale Umgründungen sehr selten, weil eine fiktive Veräußerung unterstellt wurde.2 Die Judikatur des Europäische Gerichtshofes3 im Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie macht es möglich: Ein Steueraufschub bis zum Zeitpunkt einer tatsächlichen Veräußerung der Gegenleistungsanteile ist ab 1. 1. 2020 in bestimmten Fällen wieder möglich.4 Für die Umgründungspraxis bedeutet dies, internationale Einbringungen werden ermöglicht, weil hohe Steuerzahlungen bis an den "St.Nimmerleins-Tag" aufgeschoben werden können.