Mittlerweile ist es in vielen Unternehmen Usus, dass Kfz nicht mehr angeschafft, sondern geleast werden. Spätestens bei der Jahresabschlusserstellung stellt sich hierbei jedoch die Frage, ob die laufenden Leasingzahlungen als Aufwand GuV-wirksam ausgewiesen werden dürfen oder ob vielmehr eine Aktivierung der Kfz beim Leasingnehmer geboten wäre, die in weiterer Folge zu aufwandswirksamen Abschreibungen und Zinsaufwendungen führt.