In der RWP-Ausgabe 1/2019 haben wir erläutert, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen sich aus "Versehen" im Zuge der Erstellung und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben können. Zudem haben wir Möglichkeiten einer Sanierung allfälliger Versehen erörtert. Das BFG selbst hat in dem in unserem Artikel erwähnten Erkenntnis (11. 10. 2018, RV/5101585/2016) darauf verwiesen, dass eine berichtigte UVA eine "konkludente" Selbstanzeige darstellen kann.