Wenn der Fremdüblichkeitsmaßstab nicht eingehalten wird und sich der Gesellschafter bereichert, kann es zu verdeckten Ausschüttungen kommen. Oftmals wird eine verdeckte Ausschüttung erst im Nachhinein durch eine Betriebsprüfung festgestellt, womit ggf die Kapitalertragsteuer nachzuzahlen ist und Säumniszuschläge festgesetzt werden. Das BFG-Erkenntnis vom 28. 12. 2018, RV/7105237/2015, hat aufgezeigt, dass die Nachzahlung der Kapitalertragsteuer verhindert werden kann, indem die verdeckte Ausschüttung (vgl RWP 2014/31) nachträglich als Einlagenrückzahlung qualifiziert wird.