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Tauschähnliche Umsätze im UStG

Fälle aus der PraxisWP/StB Mag. Bernhard Winter/StB Mag. (FH) Michael Kern/StB Mag. (FH) Thomas Hlawenka/StB MMag. (FH) Karin Türk-WalterRWP 2015/31RWP 2015, 133 Heft 5 v. 11.9.2015

Erfolgt die Gegenleistung für eine sonstige Leistung nicht in Form von Geld, sondern durch Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des UStG vor. Dieser ist voll umsatzsteuerpflichtig. Damit es bei einer zukünftigen Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen gibt, stellen wir hier dar, wie bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes vorzugehen ist.

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