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Die Größenklassen gem § 221 UGB und deren Rechtsfolgen

Rechnungswesen & SteuernRWP 2010/18RWP 2010, 73 Heft 3 v. 11.5.2010

In § 221 UGB werden Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften, welche die Gesellschaft in unterschiedliche Klassen einteilen, festgelegt. Jede Größenklasse zieht unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich und hat Einfluss auf die Erstellung des Jahresabschlusses, die Offenlegung und die Prüfungspflicht. Um auf eine Änderung der Zuordnung in eine Größenklasse entsprechend reagieren und die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen einleiten zu können, ist es erforderlich die Grundlagen dieser Bestimmung und die Rechtsfolgen zu kennen, denen sich nachfolgender Beitrag widmet.

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