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Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen

Rechnungswesen & SteuernRWP 2010/10RWP 2010, 40 Heft 2 v. 11.3.2010

Die Bestimmung des § 27 AlVG ermöglicht älteren Dienstnehmern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Unter gewissen Voraussetzungen kann zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden, in der die bisherige Normalarbeitszeit reduziert, das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Teilzeit-Entgelt aber um einen sogenannten Lohnausgleich erhöht wird. Abhängig von ihrer Gestaltung führen die Altersteilzeitvereinbarungen in der Regel zu Guthabenstundenansammlungen des Dienstnehmers, die in der Bilanz des Dienstgebers als Passivposten auszuweisen sind. Der vorliegende Artikel gibt einen kompakten Überblick über den Bilanzansatz von solchen Verpflichtungen (veranschaulicht durch ein Beispiel).

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