Wenn zum Bilanzstichtag Arbeitnehmer/Innen Überstunden, Mehrstunden oder Gleitzeitguthaben aufweisen, ist unternehmensrechtlich zum Zweck einer periodengerechten Gewinnermittlung eine entsprechende Abgrenzung in Form einer Rückstellung für diese noch nicht abgegoltene Mehrleistung des Arbeitnehmers zu bilden. Da die Bildung dieser Rückstellungen auch steuerlich anerkannt ist, ist diese auch im Sinne einer Steueroptimierung sinnvoll. Nicht zuletzt deshalb weil ein Großteil der Literatur nur unzureichend Auskunft zur diesem Thema gibt, herrscht in der Praxis leider häufig Unklarheit über die Notwendigkeit und Art der Berechnung dieser Rückstellung. Worauf bei der Ermittlung achtzugeben ist, wird nachfolgend anschaulich erläutert.