Die Unterscheidung von (grundsätzlich) sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig. Insbesondere im Zusammenhang mit Gebäuden kann es im Rahmen von Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung zu unangenehmen Überraschungen kommen. Der nachstehende Praxisfall erläutert mit Beispielen anhand welcher Kriterien eine Zuteilung zu treffen ist.