Im unternehmerischen Alltag kann es aus den unterschiedlichsten Gründen notwendig sein, dass die Rechnungen nicht in gewohnter Form vom Leistungserbringer ausgestellt werden, sondern die erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung über eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger abgerechnet wird. Vom Leistungsempfänger ausgestellte Gutschriften gelten unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnung des Leistungserbringers. Was genau bei der Abrechnung mittels Gutschrift zu beachten ist, wird in diesem Artikel beschrieben.