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Posten unter der Bilanz - Eventualverbindlichkeiten

Fälle aus der PraxisRWP 2008/21RWP 2008, 67 Heft 3 v. 16.5.2008

Gemäß § 199 UGB sind unter der Bilanz Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Garantien sowie sonstige vertragliche Haftungsverhältnisse, soweit sie nicht in der Bilanz bei den Passiva auszuweisen sind, zu vermerken, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

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