Verlängerung der Toleranzregel
Unter bestimmten Voraussetzungen betrachtet die Finanzverwaltung einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist als selbstständig iSd UStG anzusehen und somit zur Abfuhr von Umsatzsteuer verpflichtet, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können. Gem Rz 184 der UStR 2000 kann jedoch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Nicht-Unternehmer behandelt werden, wenn die GmbHs - bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung - hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre.