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Unternehmereigenschaft von Gesellschafter-Geschäftsführern

AktuellesRWP 2008/5RWP 2008, 4 Heft 1 v. 4.2.2008

Verlängerung der Toleranzregel

Unter bestimmten Voraussetzungen betrachtet die Finanzverwaltung einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Unternehmer. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist als selbstständig iSd UStG anzusehen und somit zur Abfuhr von Umsatzsteuer verpflichtet, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen können. Gem Rz 184 der UStR 2000 kann jedoch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als Nicht-Unternehmer behandelt werden, wenn die GmbHs - bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung - hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

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