Während bei beabsichtigter Grundstücksvermietung zu Wohnzwecken der Vorsteuerabzug aus den Vorleistungen (zB Errichtungskosten) idR unbestritten ist, stellt sich in der Praxis sehr oft die Frage, wann der Vorsteuerabzug bei beabsichtigter steuerpflichtiger „Geschäftsraumvermietung“ zusteht. Diese Frage hat große Auswirkungen auf die Liquidität des Vermieters. Bei diesem Thema ergeben sich durch positive Entwicklungen in der Rechtsprechung nunmehr Vorteile für den Vermieter.