Wenn zum Bilanzstichtag Arbeitnehmer, die ihnen zustehenden Urlaubstage nicht verbraucht haben, ist unternehmensrechtlich zum Zweck einer periodengerechten Gewinnermittlung eine entsprechende Abgrenzung für offene Urlaubstage zu bilden. In §198 Abs 8 Z 4 lit c UGB wird diese Abgrenzung explizit als Beispiel für eine Rückstellung genannt „Rückstellungen sind insbesondere zu bilden für ...nicht konsumierten Urlaub...“. Für den umgekehrten Fall eines Urlaubvorgriffs ist das im abgelaufenen Geschäftsjahr vorausbezahlte Nichtleistungsentgelt als aktive Rechnungsabgrenzung auszuweisen. Die Berechnung ist für den gesamten Personalstand durchzuführen, Urlaubsrückstände und -vorgriffe sind gegeneinander aufzurechnen und dann in einem Betrag entweder als Rückstellung oder aktive Rechnungsabgrenzung in den Jahresabschluss aufzunehmen.