Werden Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, richtet sich die Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen grundsätzlich nach dem Überwiegen. Bei gemischt genutzten Grundstücken und Gebäuden wird dieses „Alles-oder-Nichts“-Prinzip jedoch durchbrochen. Hier kann eine anteilsmäßige Zurechnung zum Betriebs- bzw Privatvermögen vorzunehmen sein.