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Die Anhangsangabe der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer

Rechnungswesen & SteuernRWP 2007/23RWP 2007, 51 Heft 2 v. 14.5.2007

„Der Anhang hat …. anzuführen: die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahrs und die Aufgliederung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer getrennt nach Arbeitern und Angestellten“. Soweit § 239 Abs 1 Z 1 UGB - klingt ja nicht weiter kompliziert. Was aber ist mit Teilzeitkräften, freien Mitarbeitern, Mitarbeitern in Altersteilzeit oder Karenz?

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