Nachdem wir in der letzten Ausgabe der RW-Praxis viele Fragen (Privatnutzung, Luxustangente, Vorsteuerabzug) rund um den PKW beantwortet haben, gibt Teil 2 des vorliegenden Praxisfalls nun Hinweise zur Veranstaltung steueroptimaler Firmenevents.
Der Sachverhalt
Franz Z ist Einzelunternehmer (Gewinnermittlung nach § 5 EStG). Er handelt sehr erfolgreich mit Sportartikeln und Motorradbekleidung.