vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ausscheiden wegen unterschiedlicher Berechnungsmethoden

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2014/41RPA 2014, 241 Heft 4 v. 1.8.2014

BVwG, 23.01.2014, W134 2000153-1/20E

BVergG § 129 Abs 1 Z 7

In den unangefochten gebliebenen und daher bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen ist keine Berechnungsmethode für die Berechnung des Systemvolumens der Narkosegeräte gemäß Position 1 und 2 vorgesehen. Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024). Geht man nun von der Berechnung der Systemvolumina der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 9.1.2014 unter Punkt 2. aus (weiters wird davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Berechnung eher zu ihren Gunsten, jedenfalls aber nicht zu ihren Ungunsten gerechnet haben wird), scheint auf den ersten Blick das gegenständliche Musskriterium erfüllt zu sein. Die Antragstellerin geht jedoch bei ihrer Berechnung von der Verwendung eines „Schlauch-in-Schlauch“ Beatmungsschlauches aus, wobei stets nur entweder der inspiratorische oder der exspiratorische Schlauchteilquerschnitt „in Betrieb“ sei und daher nur ungefähr die Hälfte des Schlauchvolumens berechnet werden müsse. Die Antragstellerin übersieht dabei, dass in den Ausschreibungsunterlagen auf das „betriebsbereite“ Gerät und nicht auf das Gerät „in Betrieb“ abgestellt wird. Für die Berechnung des Volumens des betriebsbereiten Gerätes ist jedoch entsprechend den oben dargelegten Auslegungsregeln das Volumen des ganzen Schlauches heranzuziehen, da ein betriebsbereites Gerät über beide Schläuche verfügen muss, weshalb sich das Gesamtvolumen im Ventilatormodus unter Zugrundelegung der Berechnungen der Antragstellerin um zumindest 0,2 Liter erhöht und somit 2,9 + 0,2 = 3,1 Liter aufweist. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Jänner 2014 selbst zugestanden hat, ergibt sich somit, dass beim Angebot der Antragstellerin eine Überschreitung der 3 Liter Grenze gegeben ist, weil sich dann ein Systemvolumen im Ventilatormodus von 3,1 Liter ergibt. Das gegenständliche Musskriterium muss jedoch unstrittig (vgl Protokoll der mündlichen Verhandlung S 3) sowohl im Handbeatmungsmodus wie auch im Ventilatormodus erfüllt sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!