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Keine Prüfung aller Angebote im Zuge der Prüfung der Antragslegitimation

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2014/39RPA 2014, 240 Heft 4 v. 1.8.2014

BVA, 28.11.2013, N/0107-BVA/03/2013-18

BVergG § 320 Abs 1

Festzuhalten ist zudem zum weiteren Vorbringen der Antragstellerin dahingehend, kein Bieter in gegenständlichem Vergabeverfahren habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt und sei daher davon auszugehen, dass sämtliche weiteren Angebote auszuscheiden seien, dass das Urteil des EuGH vom 4.7.2013, Rs C-100/12 Fastweb auf einem gänzlich anderen Sachverhalt beruht, insbesondere nämlich in der Beurteilung von lediglich zwei Angeboten und der Widerklage eines Bieters. Diesbezüglich setzt der EuGH selbst eine Unterscheidung zum EuGH-Urteil vom 19.6.2003, C-249/01 Hackermüller. Anlassfall im zitierten EuGH-Urteil „Fastweb“ war, dass das Angebot der Antragstellerin als auch das Angebot des mit Widerklage entgegentretenden Unternehmens „nicht alle dort festgelegten technischen Anforderungen erfüllen“. Hingegen liegen im vorliegenden Fall mehrere, nicht ausgeschiedene Angebote vor. Der von der Antragstellerin gezogene Schluss, das Bundesvergabeamt müsse aufgrund des Fastweb-Urteils – weil sie selbst ein nicht ausschreibungskonformes Angebot gelegt hat – de facto alle Angebote einer Überprüfung im Wege der Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung zuzuführen, ist verfehlt.

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