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Gemeinsam handelnde Unternehmen

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg-Int 2014/19RPA 2014, 234 Heft 4 v. 1.8.2014

EuGH, 27.02.2014, C-110/13
HaTeFo

Art 3 Abs 3 UA 4 Empfehlung 2003/61/EG der Kommission vom 6.5.2003

Als gemeinsam handelnd im Sinne von Art 3 Abs 3 Unterabs 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, und es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der genannten Empfehlung zu umgehen.

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