Normen: BVergG § 97 Abs 2, BVergG § 99 Abs 2, ABGB § 879
Die inhaltliche Grenze der Abweichungen von geeigneten Leitlinien gemäß § 99 Abs 2 BVergG besteht im Verbot des Missbrauchs beziehungsweise der Sittenwidrigkeit.Es kann – auch vor dem Hintergrund des § 99 Abs 2 BVergG – nicht Aufgabe des OGH sein festzulegen, welcher Index für welche Bauleistungen der richtige ist.