BVA, 26.11.2013, N/0103-BVA/10/2013-26
BVergG 2006 § 123, BVergG 2006 § 126, BVergG 2006 § 129 Abs 1 Z 7
Nach der Ausscheidensentscheidung nachgereichte Unterlagen muss die Auftraggeberin nicht mehr berücksichtigen. Das ergibt sich daraus, dass sie auch nach Ablauf der Verbesserungsfrist einlangende Unterlagen bis zur Ausscheidensentscheidung berücksichtigen und ihrer Angebotsprüfung zugrundes legen muss (VwGH 21.3.2011, 2008/04/0083). Nach diesem Zeitpunkt steht die Ausscheidensentscheidung einer weiteren Berücksichtigung der Unterlagen entgegen. Bringt doch die Auftraggeberin damit zum Ausdruck, dass die Angebotsprüfung aus ihrer Sicht beendet ist und sie das betroffene Angebot nicht mehr berücksichtigen will.