BVA, 21.11.2013, N/0100-BVA/06/2013-27
Gerade die Vorgabe der geschätzten Mengen des Abrufes ist unerlässlich, um einerseits die Preisgestaltung nicht zu einem unzumutbaren und unkalkulierbaren Risiko für die Bieter werden zu lassen und andererseits Spekulationen hintan zu halten sowie ganz allgemein um eine seriöse Angebotserstellung zu gewährleisten (in diesem Sinne für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen bereits BVA vom 13. Juni 2006, N/0009-BVA/06/2006-38).