BVA, 06.11.2013, N/0090-BVA/12/2013-20
BVergG § 319
Daraus folgt: Wenngleich § 319 BVergG eine Regelung vermissen lässt, nach der ein Kostenersatz auch dann stattfindet, wenn der Antragsteller nur teilweise klaglos gestellt wurde, ist das Gesetz so zu lesen, dass auch bei teilweiser Klaglosstellung ein Gebührenersatz zusteht. Selbiges gilt für Erstattung der Kosten betreffend Antrag auf einstweilige Verfügung (siehe dazu ausführlich Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 319 Rz 11 und 16).