BVA, 06.11.2013, N/0090-BVA/12/2013-20
BVergG § 96 Abs 1
Nach der Rechtsprechung des BVA steht es dem Auftraggeber grundsätzlich frei, sich für eine technische Systemlösung zu entscheiden, die seiner Ansicht nach seinem Bedarf am besten gerecht wird. Ausgehend von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs muss es also einem Auftraggeber gestattet sein, in der Ausschreibung jene Spezifikationen festzulegen, die seinem Bedarf am besten entsprechen. Diese Freiheit des Auftraggebers findet dort ihre Grenze, wo die Anforderungen an das zu beschaffende Produkt unsachlich und unüblich sind (BVA 22.5.2006, N/0022-BVA/15/2006-25). Heid/Kurz weisen daraufhin, dass das Gebot der neutralen Leistungsbeschreibung den Auftraggeber nicht daran hindert, seiner Ausschreibung ein bestimmtes System zu Grunde zu legen (Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3 [2010] Rz 990 unter Hinweis auf EuGH 17.9.2002, C-513/99 , Concordia Bus sowie BVA 21.2.2003, 17N-75/02-18 und BVA 28.10.1997, N-24/97-9).