BVA, 06.11.2013, N/0090-BVA/12/2013-20
BVergG § 96 Abs 1
Wesentlich ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (VwGH 28.3.2008, 2006/04/0030; siehe dazu auch VwGH 20.12.2005, 2003/04/0149). Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine diskriminierende Anforderung vorliegt, ist die Frage der sachlichen Erforderlichkeit der in der Ausschreibung festgelegten Anforderung alleine maßgeblich (VwGH 20.12.2005, 2003/04/0149).