BVA, 01.10.2013, N/0079-BVA/11/2013-18
AVG 1991 § 71, BVergG 2006 § 141 Abs 5
Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß § 141 Abs 5 BVergG idgF gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers. Als solche nach außen in Erscheinung tretende Auftraggeberfestlegung sind die Ausführungen im an die Antragstellerin und an die weiteren im vorhergehenden, widerrufenen Vergabeverfahren beteiligten Bieter gerichteten Schreiben des Auftraggebers vom 28.6.2013 zu werten. Unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes (vgl VwGH 25.1.2011, 2006/04/0200) im Zusammenhalt mit den vorhergehenden Auftraggeberinformationen mussten durchschnittlich fachkundige Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt davon ausgehen, dass der Auftraggeber nach dem auf Grund des Ausscheidens der Angebote erfolgten Widerruf