BVA, 19.09.2013, N/0063-BVA/11/2013-17
BVergG § 103
Zur Frage der Richtigkeit der Bewertung der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsproben ist vorauszuschicken, dass es dem Bundesvergabeamt grundsätzlich verwehrt ist, eine Nachprüfung hinsichtlich der materiellen Richtigkeit der Bewertung der einzelnen Angebote vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine funktionale Ausschreibung einer geistig-schöpferischen Dienstleistung. Bei der Beurteilung solcher Leistungen spielen naturgemäß subjektive Elemente der bewertenden Kommissionsmitglieder eine Rolle. Dies ist auch ausdrücklich in der bestandsfesten Bewerbungsunterlage unter Pkt 10.1 festgelegt. Bei der Bewertung einer geistig- schöpferischen Dienstleistung ist die Objektivierbarkeit der Beurteilung durch einzelne Personen nicht möglich. Prüfmaßstab im vorliegenden Fall ist für den Senat daher lediglich, ob die durch die Kommission vorgenommene Bewertung, im konkreten die verbale Gesamtbegründung, plausibel und nachvollziehbar ist (vgl BVA 12.10.2011, N/0074-BVA/11/2011-40; VwGH 9.4.2013, 2011/04/0203).