BVA, 19.09.2013, N/0063-BVA/11/2013-17
BVergG § 103
Nach der Judikatur der Vergabekontrollbehörden müssen die vom Auftraggeber gewählten Bewertungskriterien geeignet sein, dass der Auftraggeber sein Ermessen nach objektiven Gesichtspunkten handhaben kann und dass kein Aspekt willkürlicher Auswahl enthalten ist. Für die Auswahl eines solchen Bewertungssystems besteht ein weitgehendes Ermessen des Auftraggebers, wenn die Grundanforderungen, nämlich die Objektivität und Nichtdiskriminierung etc. erfüllt sind.