VwGH, 13.11.2013, 2011/04/0034
WVRG 2007 § 33 Abs 1 Z 1, BVergG 2006 § 331 Abs 1 Z 1, WVRG 2007 § 35 Abs 3 Z 2, BVergG 2006 § 332 Abs 5
Insbesondere wurde neuerlich ein Antrag gemäß § 33 Abs 1 Z 1 WVRG 2007 gestellt (Antragspunkt 3.). Diesbezüglich erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides – auf der Grundlage der Erwägungen des Vorerkenntnisses – als unrichtig. Es lässt sich somit nicht aufrechterhalten, dass der Antrag infolge Zurückziehung des ursprünglichen Anfechtungsantrages nach § 35 Abs 3 Z 2 WVRG 2007 jedenfalls nicht mehr zulässig gewesen sei. Aufgrund der Rückwirkung des aufhebenden Vorerkenntnisses (betreffend das Verfahren der belangten Behörde zu VKS-10335/10) trifft es auch nicht zu, dass der gegenständliche Antrag wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 4. November 2010 zurückzuweisen wäre. Im (weiteren) von der belangten Behörde zitierten Verfahren VKS-10336/10 wurde im Übrigen der in Rede stehende Antrag nicht gestellt, darüber somit auch nicht entschieden und es steht daher die Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 21. Oktober 2010 einer Sachentscheidung über den vorliegenden Antrag nicht entgegen. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Antragspunktes 3. als berechtigt.