SA GA Paolo Mengozzi, 23.01.2014, C-15/13
Datenlotsen Informationssysteme
Art 1 Abs 2 lit a RL 2004/18/EG
29. Hierzu ist festzustellen, dass es nach der Rechtsprechung für den Begriff des öffentlichen Auftrags unerheblich ist, dass der Auftragnehmer, wie es bei der HIS nach § 3 ihrer Satzung der Fall ist(14), nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt(15). Was den entgeltlichen Charakter des fraglichen Vertrags betrifft, ist außerdem festzustellen, dass nach der Rechtsprechung ein Vertrag nicht allein deswegen aus dem Begriff des öffentlichen Auftrags herausfallen kann, weil die darin vorgesehene Vergütung auf den Ersatz der Kosten beschränkt bleibt, die durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung entstehen(16). Auch wenn der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag nicht die Zahlung eines Marktpreises für die von der HIS an die TUHH erbrachten Informatikdienstleistungen vorsehen sollte, was festzustellen gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist, würde dies daher keinen entscheidenden Anhaltspunkt für seine Einordnung als Auftrag darstellen(17).