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Keine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Informationen über den gesetzlichen Rahmen hinaus in der Zuschlagsentscheidung

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2014/15RPA 2014, 49 Heft 1 v. 1.2.2014

BVA, 04.07.2013, N/0037-BVA/09/2013-45

BVergG § 131 Abs 1

Eine über den in § 131 Abs 1 BVergG 2006 normierten Umfang hinaus gehende Verpflichtung des Auftraggebers, weitere Informationen – etwa Informationen auch hinsichtlich weiterer Angebote, welche vor dem Angebot eines Antragstellers gereiht sind – bekannt zu geben, hat der Gesetzgeber gerade nicht normiert.

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