BVA, 04.07.2013, N/0037-BVA/09/2013-45
BVergG § 131 Abs 1
Eine über den in § 131 Abs 1 BVergG 2006 normierten Umfang hinaus gehende Verpflichtung des Auftraggebers, weitere Informationen – etwa Informationen auch hinsichtlich weiterer Angebote, welche vor dem Angebot eines Antragstellers gereiht sind – bekannt zu geben, hat der Gesetzgeber gerade nicht normiert.