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Nur eine Gebühr auch bei Kumulierung von Feststellungsanträgen

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2014/13RPA 2014, 48 Heft 1 v. 1.2.2014

BVA, 13.06.2013, F/0005-BVA/02/2011-39

BVergG 2006 § 318 Abs 1 Z 5, BVergG 2006 § 331

Gemäß § 331 Abs 1 2 Satz BVergG 2006 kann der Antragsteller in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 312 Abs 3 Z 1 bis 4 beantragen. Nach den EB 327 BlgNR 24. GP soll durch den vorgeschlagenen 2. Satz des § 331 Abs 1 klargestellt werden, dass im Falle einer „Antragskumulierung“ ein Antrag gestellt werden kann, in dem mehrere Feststellungen begehrt werden, für die aber – da es sich eben nur um einen Antrag handelt – auch nur eine Gebühr zu entrichten ist.

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