BVA, 19.04.2013, N/0024-BVA/11/2013-16
BVergG § 325 Abs 1 Z 1
Nach dem Bundesvergabegesetz ist nämlich die Prüfbefugnis des Bundesvergabeamtes ausdrücklich auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränkt und § 325 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 stellt klar, dass die angefochtene Entscheidung nur für nichtig erklärt werden kann, wenn sie die geltend gemachten subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt.