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Prüfbefugnis des BVA nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2014/11RPA 2014, 48 Heft 1 v. 1.2.2014

BVA, 19.04.2013, N/0024-BVA/11/2013-16

BVergG § 325 Abs 1 Z 1

Nach dem Bundesvergabegesetz ist nämlich die Prüfbefugnis des Bundesvergabeamtes ausdrücklich auf die geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränkt und § 325 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 stellt klar, dass die angefochtene Entscheidung nur für nichtig erklärt werden kann, wenn sie die geltend gemachten subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt.

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