SA GA Niilo Jääskinen, 17.05.2013, C-292/11 P
Kommission/Portugal
AEUV Art 258
34. Ganz allgemein kann die Pflicht, wie sie im Tenor des Urteils des Gerichtshofs abgegrenzt wird, sowohl die Pflicht beinhalten, ein normatives Ergebnis zu erzielen, das darin besteht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzuheben und/oder zu erlassen(15), als auch die Pflicht zu einem tatsächlichen Verhalten(16). Daraus folgt zum einen, dass die Kommission berechtigt ist, zu prüfen, ob die neu erlassenen nationalen Maßnahmen diejenigen sind, die für eine vollständige Umsetzung der in Rede stehenden Norm des Unionsrechts erforderlich sind. Zum anderen folgt daraus, dass es der Kommission freisteht, Elemente tatsächlicher Art zu untersuchen, was sehr häufig im Bereich der Umwelt der Fall ist.