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Umfang der Vertragsverletzung und der Prüfung durch die Kommission

JudikaturRPA-Slg-IntRPA-Slg-Int 2014/1RPA 2014, 42 Heft 1 v. 1.2.2014

SA GA Niilo Jääskinen, 17.05.2013, C-292/11 P
Kommission/Portugal

AEUV Art 258

34. Ganz allgemein kann die Pflicht, wie sie im Tenor des Urteils des Gerichtshofs abgegrenzt wird, sowohl die Pflicht beinhalten, ein normatives Ergebnis zu erzielen, das darin besteht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzuheben und/oder zu erlassen(1515Vgl ua Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C 387/11 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12 , noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).), als auch die Pflicht zu einem tatsächlichen Verhalten(1616Vgl Urteil vom 12. Februar 1998, Kommission/Spanien (C-92/96 , Slg 1998, I-505), betreffend die Qualität der Badegewässer, sowie Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01 , Slg 2003, I-14141). Noch aktueller vgl. Urteil vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11 ).). Daraus folgt zum einen, dass die Kommission berechtigt ist, zu prüfen, ob die neu erlassenen nationalen Maßnahmen diejenigen sind, die für eine vollständige Umsetzung der in Rede stehenden Norm des Unionsrechts erforderlich sind. Zum anderen folgt daraus, dass es der Kommission freisteht, Elemente tatsächlicher Art zu untersuchen, was sehr häufig im Bereich der Umwelt der Fall ist.

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