Art 2 RL 2004/18/EG , Art 21 RL 2004/18/EG , Art 51 RL 20014/17/EG
Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stellt keinen Zweck an sich dar, sondern muss aus dem Blickwinkel der mit ihm verfolgten Zielsetzungen begriffen werden.